Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Quermauer

Quermauer

, f.

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Trennmauer, Grenzmauer; wenn sie als Brandschutz dient, muß sich der Nachbar an der Errichtung beteiligen
vgl. Brandmauer
  • buwgelt: ...den steynwarten, dede murden de dwermuren vor deme stadgraven ... unde oren plegesknechten 30 s.
    1461 HildeshUB. VII 645
  • will ein mann an seinem voͤrderhause die quermauer oder brandgiebel bauen und solcher steinern machen, so soll sein nachbar angesuchet werden, daß er solche ... wolte helffen auffuͤhren
    vor 1701 LeipzStO. 293
  • nach den statuten mehrerer staͤdte sollen die scheide- oder queermauern auf kosten beyder nachbaren aufgefuͤhrt werden
    1802 RepRecht X 180
unter Ausschluss der Schreibform(en):