Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Radbrennen
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Radbrennen
, n.
in Ingelheim: das Verbrennen eines Rades (I) am Gerichtstag als Erinnerungsritus
- dass solch rathbrennen dem bistum Mayntz zugedacht, und geschehe, weil ein bischoff den ingelheimer grundt pfandtweis ingehabt habe, er seltzsam der endts gehaust und viel schadens getan1587 Erler,Ingelh. III 301