Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Radbrennen

Radbrennen

, n.

in Ingelheim: das Verbrennen eines Rades (I) am Gerichtstag als Erinnerungsritus
  • dass solch rathbrennen dem bistum Mayntz zugedacht, und geschehe, weil ein bischoff den ingelheimer grundt pfandtweis ingehabt habe, er seltzsam der endts gehaust und viel schadens getan
    1587 Erler,Ingelh. III 301