Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Raderpfennig

Raderpfennig

, m.

eine Radermünze 
  • dasz von jedem halben malter waitzen geliefert werde jarlichs ein hoen und ein rader pfennig 
    1545 LuxembW. 609
  • soll derjenige auch, dem der schuss beschehen, nach altem schutzenrecht ... auch mitt einem raderpfenningh gebeßert haben
    1559 Reintges,Schützengilden 225
unter Ausschluss der Schreibform(en):