Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Radstoß

Radstoß

, m.

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das Zustoßen mit dem Rad (II) als Bestandteil des Räderns 
  • [Urteil, daß] er auf eine schleife gebunden zur richtstatt geführt, mit radstössen hingerichtet, und dann mit dem rade ... aufgerichtet werden solle
    1612 v.Tscharner,TodesstrBern 107
  • mit 6 radstössen vom leben zum tod gebracht
    1674 SchwäbWB. VI Nachtr. 2741
  • [Entlohnung des Scharfrichters:] einen armen sünder zu rädern für jeden radstoß 4.-
    1748 Schuhmann,Scharfrichter 137
unter Ausschluss der Schreibform(en):