Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rädelsführer

Rädelsführer

, m.

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zur Etymologie vgl. Kluge23 663; auch rädlein- und vereinzelt rad- 
Aufrührer, Anführer bei Zusammenrottung, Tumult, Meuterei und vergleichbaren Straftaten
Sachhinweis: HRG.1 III 133f.
  • die rädlinführer oder hauptsächer sollen gestraft werden nach eines jeden verdienen
    1525 Leiser,Strafgerichtsb. 208
  • etlich personen ..., so in den geschwaͤbten vffruhren recht ... raͤdlinsfuͤhrer gewest
    1526 Reyscher,Ges. XVII 1 S. 39
  • als welcher ... der haubt- und rädelfuerer sein solle
    1537 AktGegenref. 637
  • das ... diejhenige angriffen werden, die sölhe irrungn vnnotwenndiger weis erwecken vnnd die rechten redls furer sind
    1559 ZweibrückenKanzlO. 169
  • soll er dises crays obristen ... ersuchen ... sowohl die raͤdlins-fuͤhrer und aufwigler, zu gebuͤrlicher straff anzunehmen
    1563 Moser,KreisAbsch. I 216
  • das i.k.mt. ... den churfursten pfalzgrafen und desselben redelsfuhrer vorzubescheiden und aufzulegen, das sie in theologischen sachen sich der a.c. verhilden
    1565 BrfFriedrFromm. I 574
  • was dy [oberkait] zů ablainung vnnd niderdruckung der obligenden geuaͤrlichayt ... für ... not ansicht, die vrsaͤcher oder raͤdelsfuͤrer zů faͤncknuß bringen ... darinn [sollen] jnen alle vnderthanen ... willig ... sein
    TirolLO. 1573 IX 2
  • so dann ein ganze gemeind uffruͤhrig würde ... sollen die rädelsführer, anstiffter ... an leib und leben gestrafft werden
    BadLR. 1588 V 13
  • H. und A.P. als rädelsführer und anstifter solcher sedition und offenen rebellion sich haben gebrauchen lassen
    1643 JbWestfKG. 37 (1936) 131
  • urheber und redliführer derselben [uffrůr und rebellion]
    1652 InterlakenR. 517
  • sentenz vber die in der herrschaft B. im aufstande befundener radelßführer der bauernn
    1680 BraunauBöhmBlutb. 224
  • M.F. undt P.S. ... für die grösten aufwigler undt radelsführer zu halten [seien]
    1680 CDSiles. 27 S. 293
  • der ... aufruͤhrischen bauren ... raͤdleinsfuͤhrer ... mit einer gluͤhenden, von eisen hierzu gemachten kron gekroͤnet worden
    1689 Valvasor,Krain IV 1 S. 5
  • raͤdleinsfuͤhrer, raͤdelsfuͤhrer, radfuͤhrer ... anstiffter einer zusammenrottirung oder anderen boͤsen that
    1711 Rädlein 718
  • so dann eine gantze gemeine auffruͤhrig wuͤrde ... da gleichwohl die gantze gemeine straffbahr, sollen die raͤdleinfuͤhrer, anstiffter haͤrter und ernster als andere ... gestraffet werden
    PreußLR. 1721 III 6 Tit. 5 Art. 6 § 8
  • F. ... verfuhre mit den raͤdelsfuͤhrern nachdencklich, deren er mehrere blenden, finger und haͤnde abhauen liesse
    1734 Fuhrmann,Öst. I 134
  • die cörper der enthaupteten rädlins-führer sollen anno 1562 gefunden worden seyn
    1752 Sattler,Würt. 62
  • [straffe der aufruhr belangend:] die ... radelsfuͤhrer ... [sollen] mit dem schwerd hingerichtet [werden]
    1769 CCTher. 62 § 4
  • bey ganzen haufen [von Meuterern] werden die raͤdelsfuͤhrer ... hingerichtet
    1771 Zincke,KriegsRGel. 69
  • wenn bey einer vorgefallenen meuterey, der schiffer einen oder etliche unter den schiffsleuten als die rädelsführer angiebt ... so soll ... die aussage desselben für einen vollen beweis gelten
    1794 PreußALR. II 8 § 1613
  • bey diesem [aufruhr] trift eine besonders schwere strafe die aufwiegler, so wie uͤberhaupt die strafe des raͤdelsfuͤhrers bey einer verschwoͤrung verschaͤrft zu werden pflegt
    1798 Grolman,KrimRWiss. 308
  • raͤdelsfuͤhrer ist der urheber des verbrechens, welcher andre zur ausfuͤhrung ... bey dem verbrechen leitet
    1800 RepRecht V 330
  • bey einem tumult ... müssen der urheber, welcher die zusammenrottung erst bewirkt (aufrührer) und der anführer, der die ausführung der absicht der zusammenrottung leitet (rädelsführer) von den übrigen theilnehmern ... unterschieden werden
    1808 Feuerbach,PeinlR.4 180
unter Ausschluss der Schreibform(en):