Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Raffholz

Raffholz

, n.

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dürres, kleinteiliges Holz, dessen Aufsammeln als Vergünstigung oder gegen Entgelt erlaubt wird
vgl. Leseholz, Treugeholz
  • es sollen vnsere oberfoͤrstere ... vnsere ambtsvnterthanen ... jaͤhrlich auf michaelis ... befragen, mit wie viel pferden er das jahr uͤber treuge lager vnd raffholtz aus vnsern hoͤltzern fuͤhren will
    1593 CCMarch. IV 1 Sp. 512
  • zur benöthigten feuerung stehet denen colonis frey, das raff- und lager holtz in denen rath häussl. forsten sich zu bedienen
    1763 JbUnivKönigsb. Beih. XVII 124
  • diejenige, denen das freye raff- und lese- oder auch lagerholz aus den koͤnigl. heyden zu holen erlaubt ist
    1770 Moser,ForstArch. IV 121
  • die nur zu lager-, raff- und lese-holtz ausdruͤcklich privilegiret sind ... muͤssen ... die holtz-tage halten und zettel loͤsen
    1775 NCCPruss. V 3, 2 Sp. 318
  • unsre unterthanen ... sind ... fuͤr das raf- und leseholz eine feststehende heyde-miethe ... zu entrichten schuldig gewesen
    1788 Moser,ForstArch. IV 155
  • unter raf- und leseholz kann nur dasjenige verstanden werden, welches entweder in trockenen staͤmmen vor alter umgefallen, und als lagerholz liegen geblieben, oder in trokkenen aesten abgefallen, oder endlich in den verlassenen schlaͤgen an abraum zuruͤckgeblieben ist, und, ohne eine axt zu gebrauchen, genommen werden kann
    1788 Moser,ForstArch. IV 180
  • daß nur an bestimmten holztagen, unter aufsicht eines forstbedienten, raff- und leseholz gesammelt werden darf
    PreußGS. 1811 S. 287
unter Ausschluss der Schreibform(en):