Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Raintag

Raintag

, m.

jährlich wiederkehrender Termin einer Rainung (I) 
  • ist an s. rueprechts tag ain gebner raintag in diesen weingartpirg
    16. Jh. NÖsterr./ÖW. VII 161
  • wür vermelden ..., daß die gemain zu N. jährlich an pangrazn tag solle haben und halten einen allgemainen raintag. da sollen alle nachbarn ... miteinander gehen auf ihre haußgrünt ... und sehen, ob die rainstein ... unverruckt auf ihren rechten orth ... stehen
    18. Jh. NÖsterr./ÖW. VII 113
unter Ausschluss der Schreibform(en):