Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rappell

Rappell

, m.

Schreiben zur Rückberufung eines Gesandten
  • wenn ein staat oder regent fuͤr gut befindet, seinen gesandten zuruͤck zu berufen, so wird dem hofe, an dem er bisher gestanden hat, in einem canzeley- oder cabinetschreiben nachricht davon ertheilet, welches man den rappell zu nennen pfleget
    1754 Beck,Staatspraxis 281
  • so erhielt er ... seinen rappel 
    1781 HistBeitrPreuß. I 250
unter Ausschluss der Schreibform(en):