Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Raschmacher

Raschmacher

, m.

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tw. zunftgebundener Hersteller eines Wollstoffes
  • [Gebot] daß ... die pfarrer, bauren, hirten und andere ihre wolle in den staͤdten auf die jahr- und wochenmaͤrckte bringen und an keine andere als tuch-, zeug-, rasch-, strumpff- und hutmacher verkauffen sollen
    1695 CCMarch. V 2 Sp. 269
  • die tuch-, zeug- und raschmacher 
    1731 Göttingen/QNPrivatR. II 2 S. 270
  • [Gebot,] daß kein leinweber ... es mit dem gewercke der raschmacher hielte
    1733 CCMarch. V 1 Sp. 113
  • es wird ... festgesetzet, daß ... allen und jeden zeug- und raschmachern, ganzseidene zeuge zu verfertigen, gänzlich und bei strafe der confiscation untersaget ... wird
    1766 ActaBoruss.SeidInd. I 498
  • [Verordnung,] daß ... rasch- und zeugmacher ... bei verlust des werkzeugs und der vorhandenen waaren sich nicht in doͤrfern niederlassen ... sollen, wenn sie nicht zuvor deshalb eine landesherrliche dispensation ausgewirkt haben
    1798 Hessen-Kassel/v.Berg,PolR. VII 529
unter Ausschluss der Schreibform(en):