Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): rasend

rasend

, adj.

sich wie wahnsinnig gebärdend, tobend 
  • een rasende, verwoet mensche en mach geen arbiter zijn
    1496 CoutBrab. II 2 S. 50
  • der unterscheid zwischen einem wuͤrklich rasenden menschen, oder in denen rechten sonst auch sogenannten furioso, und einem mente capto [bloͤdsinniger] beruhet ... darauf, daß, wenn dieser bey endigung seines verwirrten zustandes, darein er irgend durch eine hefftige und hitzige kranckheit gerathen, seinen letzten willen entdecket, man die vermuthung von dem anhaltenden aberwitze nicht so von ihm hat, als der furor bey dem ersten annoch verborgen zu liegen, besorget wird
    1739 Zedler XX 848
  • wenn der erbe bloͤdsinnig und rasend ist, so kann sein curator die erbschaft nicht antreten, sondern nur um die bonorum possessio bitten, die aber nur auf den fall die unwiderrufliche erwerbung der erbschaft zur folge hat, wenn der bloͤdsinnige oder rasende zu verstande gekommen ist
    1798 RepRecht II 96
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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