Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rasttag
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(Rasterei)
Rastgeld
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(Rastierung)
(rastlich)
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, m.
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I
religiöser Feiertag
- gemyne þæt ðu gehalgige þone ræstedæg [gedenke, daß du den Rasttag heiligst]892/93? (Hs. um 1100) Liebermann,AgsG. Af El 3
II
Ruhetag, Tag ohne Arbeit
- rasttag. [es] soll ein jeder [reuter] ... jedes tages vier meilen zu reiten schuldig seyn, aber den fuͤnfften tag moͤgen sie stille liegen1570 Lünig,CJMilit. 58Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wir setzen ..., dass nach gestalt des wetters und wege gebührende tag-reysen verrichtet, die rast-tage aber auff den vierdten tag angestellt werden sollen1641 Regensburg/v.Frauenholz,Heerw. III 1 S. 178
- daß kein mit-alliirter crays-fuͤrst und stand ... von andern hohen mit-alliirten, wohin auch die casus operationis sich lencken moͤgen, mit quartieren, durchzuͤgen, rasttaͤgen ... beschweret werden1685 Moser,StaatsR. 27 S. 487Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [Marschreglement:] daß die soldaten ... nicht unnoͤthige rasttage halten1771 Zincke,KriegsRGel. 73Faksimile (ca. 116 KB)
- wann ... die schiffleute auf begehren der reisenden zur disposition derselben beym Neuhaus [über Nacht] verbleiben, so wird ihnen fuͤr solchen rasttag ein billiges taggeld nach uͤbereinkunft zu entrichten seyn1790 InterlakenR. 671Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
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