Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rasttag

Rasttag

, m.

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I religiöser Feiertag
  • gemyne þæt ðu gehalgige þone ræstedæg [gedenke, daß du den Rasttag heiligst] 
    892/93? (Hs. um 1100) Liebermann,AgsG. Af El 3
II Ruhetag, Tag ohne Arbeit
  • rasttag. [es] soll ein jeder [reuter] ... jedes tages vier meilen zu reiten schuldig seyn, aber den fuͤnfften tag moͤgen sie stille liegen
    1570 Lünig,CJMilit. 58
  • wir setzen ..., dass nach gestalt des wetters und wege gebührende tag-reysen verrichtet, die rast-tage aber auff den vierdten tag angestellt werden sollen
    1641 Regensburg/v.Frauenholz,Heerw. III 1 S. 178
  • daß kein mit-alliirter crays-fuͤrst und stand ... von andern hohen mit-alliirten, wohin auch die casus operationis sich lencken moͤgen, mit quartieren, durchzuͤgen, rasttaͤgen ... beschweret werden
    1685 Moser,StaatsR. 27 S. 487
  • [Marschreglement:] daß die soldaten ... nicht unnoͤthige rasttage halten
    1771 Zincke,KriegsRGel. 73
  • wann ... die schiffleute auf begehren der reisenden zur disposition derselben beym Neuhaus [über Nacht] verbleiben, so wird ihnen fuͤr solchen rasttag ein billiges taggeld nach uͤbereinkunft zu entrichten seyn
    1790 InterlakenR. 671
unter Ausschluss der Schreibform(en):