Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ratkauf

Ratkauf

, m.

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I vom städtischen Rat (V 2) festgesetzter Marktpreis 
  • der margktmeister, der also gesatzt wirt, der, vnd vnsir richter, sollin macht haben allen ratkouff setzin vnd entsetzen nachdem als sich der ratkouff mynnert vnd merit an dem kouffe
    1384 HessSamml. I 6
  • als burgermeister ... mit dem schriber die ordenancie alles ratkaufs gesatzt habe
    1496 MarburgRQ. II 392
II Kauf zum festgesetzten Marktpreis 
  • sie kauffen mit hoher beschwerung desz armuts vnd verkauffen hernach wieder theurer, dasz also das armuth zu keinem rathkauff kommen kann
    1572 Ilmenau/Diefenb.-Wülcker 813
unter Ausschluss der Schreibform(en):