Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): ratsam
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Ratssäcklein
Ratsal
ratsam
, adj., adv.
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I
einen Rat (II 1) betreffend, gutachterlich; jm. ratsam sein jm. mit Rat (II 1) behilflich sein; etwas ratsam erwägen etwas in einer Beratung erwägen
vgl.
rätlich (IV),
ratsamlich
- [dass] ik densulften vulmechtigern daranne wille foderlik, behulplik unde radsam wesen, dat se densulften heringh seker ... in ere beholt mochten krigen1480 OstfriesUB. II 131Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- auff gedachten landtage angehörtes unterthäniges rathsames bedencken1654 Sachsse,MecklUrk. 383Faksimile (ca. 153 KB)
- [in bestimmten Streitfällen] werden die wege gebrauchet und rathsam erwogen, welche ... im andern und dritten haupt-punct dieses capitels angezeiget worden1665/1737 Seckendorff,Fürstenstaat (1737) 129
- [Eid:] ihr werdet schwoͤren ... dem richter-amt des wechsel-gerichts ... redlich abzuwarten, keiner parthey anhaͤngig oder rathsam zu sein1717 CAustr. III 901Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
anzuraten, geboten, sinnvoll, angebracht
vgl.
rätlich (III)
- findet der entreprenneur ... rathsam, dem arbeiter sein vergehen [Diebstahl während der Arbeit] für diesmal nachzusehen, so soll das fabriken-gericht nicht schuldig seyn, eine untersuchung darüber von amtswegen zu veranlassen1793 Krüger,PreußManufakt. 647
- so scheint es in der tat nicht rathsam, daß die richter ... stat selbst zu sehen und zu hören, sich auf die historische glaubwürdigkeit der schriftlichen protokolle eines so befangenen, gereizten, oft leidenschaftlichen inquirenten ... verlassen1818 Landsberg,Gutachten 22Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln
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