Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): ratsam

ratsam

, adj., adv.


I einen Rat (II 1) betreffend, gutachterlich; jm. ratsam sein jm. mit Rat (II 1) behilflich sein; etwas ratsam erwägen etwas in einer Beratung erwägen
  • [dass] ik densulften vulmechtigern daranne wille foderlik, behulplik unde radsam wesen, dat se densulften heringh seker ... in ere beholt mochten krigen
    1480 OstfriesUB. II 131
  • auff gedachten landtage angehörtes unterthäniges rathsames bedencken
    1654 Sachsse,MecklUrk. 383
  • [in bestimmten Streitfällen] werden die wege gebrauchet und rathsam erwogen, welche ... im andern und dritten haupt-punct dieses capitels angezeiget worden
    1665/1737 Seckendorff,Fürstenstaat (1737) 129
  • [Eid:] ihr werdet schwoͤren ... dem richter-amt des wechsel-gerichts ... redlich abzuwarten, keiner parthey anhaͤngig oder rathsam zu sein
    1717 CAustr. III 901
II anzuraten, geboten, sinnvoll, angebracht
  • findet der entreprenneur ... rathsam, dem arbeiter sein vergehen [Diebstahl während der Arbeit] für diesmal nachzusehen, so soll das fabriken-gericht nicht schuldig seyn, eine untersuchung darüber von amtswegen zu veranlassen
    1793 Krüger,PreußManufakt. 647
  • so scheint es in der tat nicht rathsam, daß die richter ... stat selbst zu sehen und zu hören, sich auf die historische glaubwürdigkeit der schriftlichen protokolle eines so befangenen, gereizten, oft leidenschaftlichen inquirenten ... verlassen
    1818 Landsberg,Gutachten 22
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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