Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ratsbediente

Ratsbediente

, m.

wie Ratdiener 
vgl. Ratsbeamte
  • es sollen die secretarii und andere raths-bediente in rechthaͤngigen sachen keine vollmacht annehmen
    1639 LübKanzlO. 59
  • das bestellen der mitglieder [der Zunft] kann durch einen rathbedienten ... fuͤr jede ladung der zunftgenossen ... geschehen
    1788 NCCPruss. VIII 2049
unter Ausschluss der Schreibform(en):