Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ratsbefreundete

Ratsbefreundete

, m.

Mitglied eines städtischen Rats (V 2) 
  • so solle keiner ... wein herein füehren ... widerigen fahls aber ist er fir ieden rathsbefreündten per 72 ₰ wandls pflichtig
    Ende 16. Jh. NÖsterr./ÖW. IX 74
  • sollen ... die rathsbefreundten gegen ihren wohlverhalten auf lebenslang in ihren ambt verharren
    1733 OÖsterr./ÖW. XII 341