Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ratsbescheid

Ratsbescheid

, m.

Anordnung, Festsetzung, (Rechts-) Weisung eines städtischen oder fürstlichen Rats
  • was ... durch einen sonder verfaßten verlaß und ratsbeschaid fur einhalt geschehen
    1582 MittNürnberg 40 (1949) 46
  • woferne ihne [Vogt und Gericht] aber die sachen zu schwer, sollen sie clage und antwort anhoren und anhero nach Oldenburg, ratsbescheit von uns sich zuerholen, gelangen lassen
    1589 Sello,Würden 70
  • 12 fl. sind auf erfolgtem ratsbescheid H.G.J., malern ... statt einer verehrung in seiner schuldigkeit abgeschrieben worden
    1641 MainfrJb. 9 (1957) 52
  • daß die dergestalt rathsweis mit rathsbescheid oder urthel erledigte sachen gebüerlich exequirt ... werden
    1655 Carlebach,BadRG. II 165
  • daß von denen rathsfreünden einer dem andern die rathsbeschaid underschrieben hat, wodurch zimbliche verwirrung erfolget
    1690 OÖsterr./ÖW. XII 474
  • erkennen die herren abgesandten vor recht: daß es bey dem ... abgegebenen raths-bescheid sein verbleiben habe
    1771 HambGSamml. X 563
  • wird ... verordnet: ... diese in gleichem grad stehende blutsfreunde des verkäufers und seines eheweibes und umgekehrt der verkäuferin und ihres ehemannes haben laut rathsbescheid vom 6. heumonat 1769 gleiches recht zu dem zug, wenn beide verkaufende eheteile zur zeit des zugs bei leben sind
    1793 Rottweil/QNPrivatR. II 2 S. 428
unter Ausschluss der Schreibform(en):