Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ratsdienst

Ratsdienst

, m.

Tätigkeit, Stelle in beratender Funktion oder als Beamter mit dem Titel Rat 
  • wo anderst dieselben unsere hofcamerräth bisher in dergleichen unsern rathsdiensten gewesen
    1568 HofkInstr. 320
  • wo anderst dieselben unsere schlesische camer räthe ... in dergleichen unsern raths diensten gewesen
    1572 Schmoller,Forsch. XIII 1 S. 448
  • daz mier solliche ... extraordinari arbait neben meinen ... ratsdienst an keinem gesunt schmellerung geberen werde
    1573 NÖLTfl. IV 1, 2
  • [dass Heinrich Langenbeck] nicht abgeneigt [sei,] ... an unser hofstadt in ratsdienst und bestallung [sich einzulassen]
    1635 v.d.Ohe,LünebVerw. 131
  • [Indigenatsklausel: dass] deren getreuen ständen ... erinnerungen, wann sie derer wider eine oder andere personen, welche zu raths- oder anderen diensten angenommen werden sollen, haben möchten, allezeit ... gehöret werden sollten
    1724 ActaBoruss.BehO. IV 1 S. 554
  • [Wahlkapitulation:] wollen wir verfuͤgen, daß in unserm reichshofrath auf der ritterbank zwischen denen vom ritterstande, welche zu schild und helm, ritter- und stiftmaͤßig gebohren, und den grafen und herrn, so in den reichskollegien keine session oder stimme haben, oder von solchen reichssession habenden haͤusern entsprossen und gebohren sind, in der rathssession dem alten herkommen gemaͤß kein unterschied gehalten, sondern ein jeder nach ordnung der angetretenen rathsdienste ohne einigen von standes wegen suchenden vorzug verbleibe
    1792 Emminghaus,CJGerm. II 558
  • so muͤssen auch in andern laͤndern die anfaͤnger durch allmaͤhliges fortruͤcken, als accessisten, auditoren (auscultatoren), assessoren ohne stimme, secretaͤre u.s.w. sich zu wircklichen rathsdiensten vorbereiten
    1798 Bischoff,Kanzlei. II 1 S. 397
unter Ausschluss der Schreibform(en):