Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ratsfreundeid
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Ratsfreundeid
, m.
Amtseid eines Mitglieds des städtischen Rats
bdv.:
Ratseid
- rathsfreindaid ... so solle der gemain versprecher und ein jeder ermelter rathsfreind in gegenwartigkeit des richters und der anderen rathsfreinden nach der erwehlung, ehe er in den rath eintritt, nachfolgenden aid thuen1551 OÖsterr./ÖW. XIV 503
- rathsfreundaid. ich, N., burger zu Haag, gelob und schwöre ... daß ich der röm. kais. mai. etc., erzherzogen zu Össterreich ... deßgleichen dem richter, rath und ganzer gemain ... gehorsamb und gewärtig sein ... [werde]1578 OÖsterr./ÖW. XIV 136
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