Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ratshandel

Ratshandel

, m.

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I Prozeß, Rechtsstreit
  • sollen die gerichts- und rathshändel biß auff einen andern tag zu handeln auffgeschoben werden
    1548 ZinnbgwO. Art. 30
  • zeucht diser herr Marx Fugger geen Prom, agiert vor dem bapst und gewint auch etliche urthail; er wurd aber in diesem rathshandl, ehe der gar ausgefuert, krank
    1599 FuggerChr. 25
II
den Rat (V 1) betreffende Angelegenheit, hier bezogen auf die Kanzlei der Mainzer Erzbischöfe
  • [Kanzler und Hofmeister sollen] alle rats- und kanzleihändel und geschäft [unter sich haben]
    1541 Kirn,MainzKanzlei 83
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