Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ratshandel
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Ratsglied
Ratsglocke
Ratsglöcklein
Ratsgoldgulden
(Ratgraf)
Ratsgulden
Ratsgunst
Ratsgut
Rathafer
Rathaltung
Ratshandel
, m.
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I
Prozeß, Rechtsstreit
vgl.
Ratsgericht
- sollen die gerichts- und rathshändel biß auff einen andern tag zu handeln auffgeschoben werden1548 ZinnbgwO. Art. 30Faksimile (Abschnittsbeginn) - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- zeucht diser herr Marx Fugger geen Prom, agiert vor dem bapst und gewint auch etliche urthail; er wurd aber in diesem rathshandl, ehe der gar ausgefuert, krank1599 FuggerChr. 25
II
den Rat (V 1) betreffende Angelegenheit, hier bezogen auf die Kanzlei der Mainzer Erzbischöfe
- [Kanzler und Hofmeister sollen] alle rats- und kanzleihändel und geschäft [unter sich haben]1541 Kirn,MainzKanzlei 83