Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ratsunterweisung

Ratsunterweisung

, f.

Erteilung eines Rates (II 1) 
  • daß dieselben [sachen] durch die verwaltung auch ihres zugeordtneten advocaten [und] rechtsgelehrten (bey welchem sie jederzeit in vorfallenden fällen raths- und rechtsunterweisung sich zu erhohlen haben) nit verricht werden möchten
    1576 Kurpfalz/Sehling,EvKO. XIV 492