Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ratsunterweisung
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Ratung
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, f.
Erteilung eines Rates (II 1)
- daß dieselben [sachen] durch die verwaltung auch ihres zugeordtneten advocaten [und] rechtsgelehrten (bey welchem sie jederzeit in vorfallenden fällen raths- und rechtsunterweisung sich zu erhohlen haben) nit verricht werden möchten1576 Kurpfalz/Sehling,EvKO. XIV 492Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg