Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ratsverwandte

Ratsverwandte

, m.

Mitglied eines beratenden Gremiums, meist des städtischen Rats oder städtischen Gerichts
  • obenbenante burger, burgermeister und rathsverwandte sambt den eltisten
    1487 AussigUB. 138
  • wen die ratsverwanten ... mit dem lantreuter werden ankamen, sol A.v.d.O. inen den tag der visitation ankundigen
    1547 PommVis. II 177
  • rütt junckher Boetz sampt andern rathsverwandten hinab ... von wegen der freypürs zu handlen
    1. Hälfte 16. Jh. VillingenChr. 90
  • wy E. ... herr zue Ostfrießland ... bevelen unsern ambtleuten, drosten, bürgermeistern, raetsverwandten und kirchschworen
    1578 Aurich/Sehling,EvKO. I 1 S. 668
  • sol ein examen in der schule durch den ... bürgermeister und den ... pfarrer und herrn D.T., rathsvorwandten ... gehalten werden
    1579 Mark Brandenburg/Sehling,EvKO. III 201
  • das es ... bei dem alten herkomben der zwölf ratsverwonten ... verbleiben ... solle
    1596 Steiermark/ÖW. X 65
  • als sollen die schoͤpfen ... nebst einem aus den gevollmaͤchtigten ... also auch die raths-verwandten und diener, allewege die kruͤge besuchen, und ... sowohl die kruͤger, als die darin befundenen gaͤste, jedesmal richtig zu register setzen
    1597 HadelnPriv. 130
  • wer einem rathsverwanten ... sein ehrlichs ambtt hoͤnisch vnd spoͤttisch auffruͤcket inn gelagen ... der soll eingelegt vnd 3 fl. straffe geben
    1597 PeineStat. 245
  • das burgermeister rathsverwandten und andere, die ziemliches vermoͤgens sein, nicht uͤber vierzig parr [!], die mittelstandes nicht uͤber dreyßig paar, und die gemeinen geringen standes, nicht uͤber zwantzig paar ... zu ihren hochzeiten laden sollen
    1599 LauenburgStR. I 15
  • wierdet albeg durch ain stattrichter, wann er in furfallenden gerichtlichen hanndln aines guettbedungkhenns oder rattslags notturftig, erstlichen der herr burgermaister vnnd dann ain yeder rattsverwandter befragt
    16. Jh. BeitrSteirG. 17 (1880) 101
  • alßbalt der neue richter daß gricht empfangen hat, solle er die burger in die glibd nemben und zwar erstens dem rathtisch ... mit dennen rathsverwandten 
    16./17. Jh. Steiermark/ÖW. VI 201
  • [Müllereid] daß ich keinen buͤrger oder einwohner dieser stadt ... kein einig korn ... mahlen ... wolle, er bringe mir denn zu vorhero, von deme hierzu verordenten raths-verwandten vnd geschwornen ziesemeister, einen gedruckten zettul, daß die mahlziese ... richtig gegeben
    1618 CCMarch. IV 4 Sp. 65
  • daß bemeltes jungfrawencloster als marktobrigkeit zu besetzung eines raths- oder marktgerichts neben dem marktrichter so vilerlei rathsverwante als unterschiedliche herrschaftsunterthanen in K. und in der marktfreiheit sein erwöhlen ... mag
    1650 NÖsterr./ÖW. VII 28
  • alte leut, regiments-personen, und rathsverwandten, oder sonst eines stattlichen ansehens, oder ehrlichen herkommens und stands
    1654 Frankfurt am Main/SchulO.(Vormbaum) II 441
  • wir ... H.T. und R.G. als ratsverwante der statt I. thun kundt, zeugen und bekennen
    1656 IserlohnUB. 181
  • [daß ew. churfstl. dchlt.] die burgermeisterstelle noch vielmehr als die schöffen und dergleichen rathsverwandten mit eingebornen unsers unterthänigsten wenigen ermessens zu besetzen [haben]
    1662 HammStR. 40
  • haben sie ... die verzeichnus ... der burgermeister, auch inner und ausserer raths-verwandten in gleicher anzahl der religion vorgebracht
    1663 Struve,PfälzKHist. 664
  • sollen drey tag vor dem anstellendten malefizrechtstag sich richter und burgermaister alda sambt zwelf rathsverwohnten ... als gerichtsschöpfern oder beysitzeren ... auf alhiesigem rathhaus ... versamblen
    1664 MittSalzbLk. 36 (1896) 182
  • als verordnen wir hiemit ..., daß mehr angeregte proviantverwalter und ihre ehefrauen die praͤcedenz vor den rathsverwandten und den ihrigen ferner unstreitig haben ... sollen
    1670 SystSammlSchleswH. I 352
  • die spitalherren sollen kein geld ohne vorwissen und bewilligung des innern raths außleichen noch aufnemmen; es soll auch kein persohn aufgenommen werden, es sei dan daß mehr als der halbe thail der rathsverwandten darein verwilligen
    1679 OÖsterr./ÖW. XII 34
  • weliche [rain, gemerkt, stain] der marktrichter mit zueziehung etlich der altesten raths- und gmainverwanthen jährlich einmahl übergehen
    1701 NÖsterr./ÖW. VIII 860
  • uͤbrigens hat allezeit einer der fuͤrnehmsten nuͤrnbergischen patricien und raths-verwandten die obsicht daruͤber [reichs-kleinodien]
    1738 Moser,StaatsR. II 427
  • faßte man ab seiten magistratus francofurtensis ... den schluß, die chur- und fuͤrstliche gesandten durch deputirte von der ersten oder schoͤppen-banck ... die graͤflich- und staͤttische aber durch einen syndicum und zwey raths-verwandten von der andern banck bewillkommen zu lassen
    1751 Moser,StaatsR. 45 S. 192
  • die buͤrgerschaft, oder wenigstens ihre repraͤsentanten, ihre viertelsmeister, rathsverwandten oder zunftmeister
    1785 Fischer,KamPolR. I 604
  • rathspersonen, rathsglieder, rathsverwandten, rathsherren, rathmaͤnner, senatoren. ihnen koͤmmt die ausuͤbung aller magistratischen gerechtsame zu, die sie entweder in pleno, oder in abgetheilten kollegien ... oder nach besondern departements meist unter der amtsleitung und aufsicht des stadtpraͤsidenten oder der buͤrgermeister verrichten
    1785 Fischer,KamPolR. I 645
  • buͤrgervertrag zwischen buͤrgermeister und rathsverwandten der stadt Stralsund und den hundertmaͤnnern im namen gemeiner buͤrgerschaft
    1787 Gadebusch,Staatskunde I 87
  • denen ... rathsverwandten, welche nicht in dem gericht sizen, sofern sie nemlich kein policeiamt verwalten, so eine eidliche verpflichtung erfordert [soll auch kein Amtseid abgenommen werden]
    1788 Thomas,FuldPrR. I 129
  • die ausuͤbung dieser gerichtsbarkeit [des oberamtes in bezuge auf den stadtmagistrat], welche in allen unter den buͤrgern entstehenden streitfaͤllen, ohne die mindeste beistimmung eines buͤrgermeisters und rathsverwandten, vom oberamte behandelt wird, geschieht nicht auf dem rathhause
    1788 Thomas,FuldPrR. I 142
  • die rathsverwandte in den staͤdten und die richter in den doͤrfern sollen ... der jagens-mannschaft vor andern zu obmaͤnnern gegeben werden
    1815 WirtRealIndex II 366
  • der senat theilt sich ... in drei ordnungen oder baͤnke, naͤmlich a) in die ordnung der aͤlteren senatoren ... b) in jene der juͤngeren senatoren ... c) in die der rathsverwandten dritter bank von 14 mitgliedern
    1816 Frankfurt am Main/Pölitz,Verf. I 2 S. 1164
unter Ausschluss der Schreibform(en):
unter Ausschluss der Schreibform(en):