Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ratswaage

Ratswaage

, f.

öffentliche städtische Waage iU. zu einer Privatwaage 
  • alle wolle und wachs ... muß auf der oͤffentlichen raths-wage durch einen geschwornen wagemeister gewogen ... werden
    1680 CCMarch. IV 3 Sp. 115
  • [sollen] alle und jede kauff-leute ... wann sie zucker von Hamburg kommen lassen, solchen ... auf der raths-wage wiegen lassen
    1687 CCMarch. VI 1 Sp. 579
  • hat auch die stadt die gerechtigkeit einer freyen öffentlichen raths-waage 
    1720 HannovGBl. 10 (1907) 88
  • eine gemeine stadt- oder raths-waage ..., auf welcher, mit untersagung aller winkel-waagen, die waaren fremder kraͤmer ... gewogen werden
    1757 CCHolsat. Nebenbd. II 1637
  • wolle ... soll auf dem packhofe nicht gewogen, sondern nach der raths-wage verwiesen werden
    1769 NCCPruss. IV 6176
  • die handelsstaͤdte haben ... das recht, von den waaren, welche ein- und ausgefuͤhrt werden, einen gewissen zoll zu fordern, und zu dem ende werden die waaren auf der oͤffentlichen rathswage abgewogen
    1801 RepRecht VIII 190
  • soll, was uͤber funfzig pfund schwer ist, beym kaufen und verkaufen bey den raths- oder publiken waagen gewogen werden
    1804 v.Berg,PolR. IV 489
  • administrative geschaͤfte der magistraͤte ... sie ... halten auch eine richtige rathswage 
    1823 GesAnhBernb. III 543
unter Ausschluss der Schreibform(en):