Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ratswaage
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Ratswaage
, f.
öffentliche städtische Waage iU. zu einer Privatwaage
vgl.
Rathaus (III)
- alle wolle und wachs ... muß auf der oͤffentlichen raths-wage durch einen geschwornen wagemeister gewogen ... werden1680 CCMarch. IV 3 Sp. 115Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- [sollen] alle und jede kauff-leute ... wann sie zucker von Hamburg kommen lassen, solchen ... auf der raths-wage wiegen lassen1687 CCMarch. VI 1 Sp. 579Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- hat auch die stadt die gerechtigkeit einer freyen öffentlichen raths-waage1720 HannovGBl. 10 (1907) 88
- eine gemeine stadt- oder raths-waage ..., auf welcher, mit untersagung aller winkel-waagen, die waaren fremder kraͤmer ... gewogen werden1757 CCHolsat. Nebenbd. II 1637Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wolle ... soll auf dem packhofe nicht gewogen, sondern nach der raths-wage verwiesen werden1769 NCCPruss. IV 6176Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- die handelsstaͤdte haben ... das recht, von den waaren, welche ein- und ausgefuͤhrt werden, einen gewissen zoll zu fordern, und zu dem ende werden die waaren auf der oͤffentlichen rathswage abgewogen1801 RepRecht VIII 190Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- soll, was uͤber funfzig pfund schwer ist, beym kaufen und verkaufen bey den raths- oder publiken waagen gewogen werden1804 v.Berg,PolR. IV 489Faksimile - in Google Books
- administrative geschaͤfte der magistraͤte ... sie ... halten auch eine richtige rathswage1823 GesAnhBernb. III 543Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)