Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ratswähler
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Ratswaagemeister
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Ratswahlaufnehmung
Ratswahlbrief
Ratswahlbuch
Ratswähler
, m.
Person, die mit anderen zur Wahl des Stadtrates berufen wird
vgl.
Ratswahl
- die rautzweller sweren ainen raut zu erwöllen erber, wis und beschaiden lút, die sy dann die besten und nutzlichesten zů dem raut beduncken ... und ob die zwölf rautzweller in der wal nit ains múgen werden, so sitzt zů in des richs vogt, ... und wie die 13 die wal beschlússend, daby belibt esnach 1430 KonstanzRbfRotB. 127
- aid der ratswehler ... ihr sollet schweren ... das ihr ... acht woll angesessen erbar ... burger ... zu ainem rath ... erkisen ... wollet1610 München/ÖW. XV 85
- soll ... der inner und eisser rath ... dem fürstlichen stattrichter einen ehrlichen und verstendigen burger aus der gmain namhaft machen, den sie zu ainen rathswehler teiglich erachten1610 München/ÖW. XV 85
- als ... erkieste rathswehler ... zu dem gewohnlichen und ordentlichen gericht- und rathsiz gemelter statt ... erwehlet die acht persohnen1610 München/ÖW. XV 86