Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ratswahl

Ratswahl

, f.

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Wahl eines Stadtrates
  • wie man es fürderhin mit der ratswahl ... halten soll
    1539 Innviertel/ÖW. XV 72
  • diser radtwal confirmirung gschicht durch hochloͤblichen regierung
    1548 Schmeltzl,Lobspruch V. 1009
  • die ratswahl zu Betzenstein, so jährlich umb walpurgis furgenommen wurdt
    1. Hälfte 16. Jh. JbMittelfrk. 56 (1909) 98
  • sobald nun stattrichter, burgermaister, camerer und alle andere innere und eissere rathsfreund ... zur rathswahl schreiten
    1610 Innviertel/ÖW. XV 84
  • daß alle jahr die abgehende raths-personen ihre raths- und gemeinen rechnungen anhero [hertzog zu Sachsen] einsenden, und, ehe solches geschehen, ihre neue raths-wahlen nicht confirmiret werden sollen
    1659 CAug. I 1687
  • daß diese stadt ... die freie rathswahl hat
    1662 HammStR. 38
  • wenn nun mit der ... raths-wahl auch raths-verenderung obgedachter massen verfahren worden, seyn ... zwo predigten in der haupt-kirchen ... zu halten angeordnet, wobey beyde raͤthe ... sich einfinden, und nach verrichteten gottesdienste in ordentlicher procession eine gabe in die armen-kisten, (dahero der gantze actus pfleget die raths-opfferung genennet zu werden) opffern
    1682 Goslar/Moser,RStHdb. I 805
  • bericht ... wegen der freyheit Altena rathswahl 
    1691 Lappe,Altena 336
  • [Befehl] die supplicanten bey ihren privilegien und der darin gegründeten freyen jährlichen rahtswahl zu schützen
    1699 IserlohnUB. 228
  • dass hinfüro niemand, qui simili juramento deditus esset, zur rathswahl candidiret werden solle
    1713 MHungJurHist. V 2 S. 394
  • nach vorhergegangener ordentlichen raths-wahl und darauf erfolgten confirmation aus der landes-regierung
    1744 SiebbLRKomm.2 674
  • um der gesammten buͤrgerschaft antheil an den rathswahlen zu verschaffen ... soll ..., wenn rathsstellen erledigt werden, der gesammte rath durch scrutinium, ganz frei und ohne beruͤcksichtigung der rathsbaͤnke, sechs wahlherren aus seiner mitte waͤhlen
    1816 Frankfurt am Main/Pölitz,Verf. I 2 S. 1165
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