Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ratszeit
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, f.
Zeitpunkt des Beginns, Zeitraum der Dauer der Ratssitzung
vgl.
Ratssitzung
- das baid tail uff den selben gesetzten recht tag zů fruͤer rautzyt alhie zů W. in ... mins gnedigen herren hofe mit vollem gwalt erschinen1472 SGallenOffn. II 14Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- [es wird ein] entlicher tag [angesetzt], zů rechter ratts zitt vor den selben minen herren zů erschinen1495 BernStR. VII 1 S. 40Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- als nun die nacht vergieng und die ratszeit hertzunachnet, do warend alle thor verspert gehalten1545 AugsbChr. IX 145
- rathzeit. alle freitag ... sollen richter und rathspersonen sommerszeiten umb siben uhr zu morgenszeit in den verordneten gerichtshauß zusamen in rath gehen1551 OÖsterr./ÖW. XIV 504
- so sölliche außtheylung geschehen, soll der cammerrichter darob sein, daß morgens zu rhatzeyt ein jeder beisitzer an sein ort gehe und zuvor in gemeiner rhatstuben nicht zusamen kommen1555 RKGO.(Laufs) I 10 § 12
- daß sie [comitial-gesandschafften] an jeglichem rathstage zwey stunden vor der ordentlichen rathszeit sich ... versammlen wollten1772 Moser,JustizVerf. II 772Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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Ratzengeld
Ratszettel
Ratzimmermann
Ratszinsmeister
Raub
(Raub'art)
(Raub'atzen)
Raubbede
Raubbiene