Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rauchfangkehrermeister

Rauchfangkehrermeister

, m.

Handwerksmeister der Rauchfangkehrer 
  • sollen die von Wienn die jenige rauchfangkoͤhrer-meister, welche bey solchen cloͤstern die gedingte arbeit haben, fuͤr sich erforderen, und denen ernstlichen anbefehlen, daß sie alle 14. taͤg die rauchfaͤng und feuerstaͤtt deren frauen-cloͤster fleißigist besichtigen
    1688 CAustr. I 328
  • diese [feuerkommissarien] haben sich mit zuziehung eines ... rauchfangkehrermeisters alle jahre zweymal ... in alle haͤuser des orts zu begeben, die rauchfaͤnge ... wohl zu besichtigen
    1795 Krain/Kropatschek,KKGes. V 64