Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): rauchwerken

rauchwerken

, v.

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vorläufig beraten, für eine Entscheidung vorbereiten, etwas in einem Ausschuss für ein Plenum vorbereiten (nach Schmeller2 II 83)
  • hernach folgt die erklaͤrung gemeiner landsfreyheit, wie juͤngst auf hintersichbringen an gemeine landschaft zu Muͤnchen von den verordenten gerauchwerkt ist worden
    1515 BairLT. XX 213