Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Raupe

Raupe

, f.

Schmetterlingslarve, hier in gesetzlichen Verordnungen zur ihrer Bekämpfung
  • die raupen, so oft sich solche an feld- und gartenfruͤchten, obstbaͤumen, haͤufig zeigen, sollen von den unterthanen mit brennen, fangen, und dergleichen mitteln ausgerottet werden
    1737 WeistNassau II 398
  • daß jeder eigenthuͤmer fruchtbarer baͤume bei 10 rthlr. strafe die rauppen von seinen guͤtern vertilgen, und diese verordnung alle fruͤhjahre publicirt werden solle
    1738 SammlBadDurlach III 364
  • [Übschr.:] von den raupen [folgt eine Anordnung zur Vernichtung derselben]
    1757 Estor,RGel. I 542
  • spatzen, dohlen, raben, maulwuͤrfe und raupen ... sollen als dem feld- und gartenbaue schaͤdliche thiere ausgerottet werden
    1788 Thomas,FuldPrR. I 210
unter Ausschluss der Schreibform(en):