Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Realforderung

Realforderung

, f.

aus Grundbesitz zu befriedigende Forderung
  • das die burgundische regierung etliche grafschaften ... so des heil. reichs eigentumb ... dem heil. reich ab- und sich zuzueignen understehe, auch etliche stedt, flecken und dörfer dem reich zugehörig strittig mache ... item in realforderungen, da die guter in des heil. reichs jurisdiction und obrigkeit gelegen ... tädlich abfordere
    1570 UrkBurgundKr. II 203
  • sollen aber personal-forderungen in real-forderungen verwandelt werden, so muß zuvoͤrderst ein das grundstuͤck verpfaͤndendes, von dem eigenthuͤmer zu vollziehendes document aufgesetzt ... werden
    1783 Krünitz,Enzykl. 27 S. 770
  • daß, sobald diejenigen kaͤmmereiguͤter, von welchen dergleichen praͤstationen zu leisten sind, ein folium im hypothekenbuche haben, und also bei dem hypothekenbuche veraͤußert und verpfaͤndet werden koͤnnen ... und wird es dazu keines prozesses beduͤrfen, da die forderung eben durch die auffuͤhrung im caͤmmereietat anerkannt ist, die eigenschaft einer realforderung ihr nicht bestritten werden kann
    1797 Rabe,PreußG. IV 244
  • diejenigen realanspruͤche, welche ... zur eintragung angemeldet worden, sind nach der zeit der anmeldung ... zu intabuliren, in so fern nach den beigebrachten documenten nur außer zweifel ist, daß die angemeldete forderung eine wirkliche real- und nicht eine bloß persoͤnliche forderung sey
    1802 WestpreußPR. II 494
  • in den nicht seltenen fällen, wo ein inbegriff eximirter und nicht eximirter grundstücke für die anzumeldende hypothek- und real-forderung haftet
    1826 SammlArnsberg I 85