Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Realspruch

Realspruch

, m.

wie Realsache (I) 
  • also sein auch sie die goldschmidt in denen übrigen burgerlichen mitleiden, als in feuersnoth, thor- und stattwacht, einbelaitung der landsfuersten und anderen dergleichen mehr ausser der real- und personalsprüch denen von Wienn zu pariern schuldig
    1591 JbKunsthistKaiserh. 15 (1894) p. 30
  • nachdeme auch die staͤnde des niderlaͤndisch-westphaͤlischen crayses sich ... hoch beklagt, daß die brabantische regierung ... ihnen allerhand unleidentliche beschwerungen zufuͤgten, sowol in personal- als real-spruͤchen 
    1641 Moser,StaatsR. I 308
  • einem grund-herrn seynd seine unterthanen in real- und personal-spruͤchen ... unterworffen
    1679 TractIurIncorp. IV § 1
  • dieweilen die ... grundobrigkeit auch die jurisdiction in realsprüchen hat
    1753 Chorinsky,Mat. IV 133
  • so wie sie [grundobrigkeit] also das recht uͤber alle ihre unterthanen in real- und personalspruͤchen zu erkennen hat
    1780 SteirEinl. 9
unter Ausschluss der Schreibform(en):