Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): reassumieren
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reassumieren
, v.
etwas wieder aufnehmen, insb. ein Gerichtsverfahren nach einem Stillstand
- so soll nach außgang des jars die sachen abermals an das keyserlich cammergericht ... devolvirt sein ... in dem standt, wie sie vor den nidergesetzten oder dem erlangten commissari oder dem erwölten fürsten gelassen were, reassumirt werden1555 RKGO.(Laufs) II 8 § 13
- [waß] hernacher gegen mir und meine brüeder reassumirten, auch noch in [unleserlich] jharen zu beschluß gebrachter rechtfertigung, handlung halben ... für ein hochbeschwerlich endurtheil ergangen1599 Kratsch,Justiz Anh. 4
- daß bei bevorstehender extraordinari-visitation ... die handlung obbedeuter durchgehender reichsvergleichung reassumiert und auf nächster prorogierter reichsversammlung etwas gewisses statuiert werden solle1654 JRA.(Laufs) § 158
- daß das stunden-gebett wider den tuͤrcken in st. stephans thumb-kirchen allhier auff eine gewisse bequemere weiß reassumirt, und auff nechst kommenden sontag nach ostern ... der anfang darmit gemacht1684 CAustr. I 396Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
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