Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): reassumieren

reassumieren

, v.

etwas wieder aufnehmen, insb. ein Gerichtsverfahren nach einem Stillstand
  • so soll nach außgang des jars die sachen abermals an das keyserlich cammergericht ... devolvirt sein ... in dem standt, wie sie vor den nidergesetzten oder dem erlangten commissari oder dem erwölten fürsten gelassen were, reassumirt werden
    1555 RKGO.(Laufs) II 8 § 13
  • [waß] hernacher gegen mir und meine brüeder reassumirten, auch noch in [unleserlich] jharen zu beschluß gebrachter rechtfertigung, handlung halben ... für ein hochbeschwerlich endurtheil ergangen
    1599 Kratsch,Justiz Anh. 4
  • daß bei bevorstehender extraordinari-visitation ... die handlung obbedeuter durchgehender reichsvergleichung reassumiert und auf nächster prorogierter reichsversammlung etwas gewisses statuiert werden solle
    1654 JRA.(Laufs) § 158
  • daß das stunden-gebett wider den tuͤrcken in st. stephans thumb-kirchen allhier auff eine gewisse bequemere weiß reassumirt, und auff nechst kommenden sontag nach ostern ... der anfang darmit gemacht
    1684 CAustr. I 396
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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