Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rechenstube

Rechenstube

, f.

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Arbeitsraum, Dienstzimmer einer Finanzverwaltung; übtr. auf das Amt selbst
  • umb solich sein dienst [eines reisigen Dieners] sollent wir im jedes jars ußer unser rechenstuben weren
    1471 Knapp,BeitrRWG. 76
  • erweist es sich, daß die beschwerde mutwillig oder frevelhaft eingelegt ist, so ist der beschwerdeführer um 10 gulden rheinisch, sofort in der rechenstube zahlbar, zu bestrafen
    1507 Steinhilber,GshwHeilbronn 46
  • wollicher also in den rechenstuben umb gelt gestrafft wurdt, der soll das in vierzehen tagen ... den rechnern ... bezalen
    1510 HeilbronnUB. III 275
  • das zue fürkhommung allerley verdachts und parteilichkeit fürhin weder vatter und sohn, noch zween brüederen oder schweher und tochterman uff ein zyt mit und nebent einanderen in der rechen-stuben sitzen söllen
    1628 SchweizId. X 1153
  • daß selbige [gewisse Münzsorten] auch in denen rechen-stuben nicht zu nehmen
    1773 Moser,KreisVerf. 295
  • unsere confirmation, fuͤr welche ein tax á 1 fl. in die rechenstuben einzuziehen und 15 kr. in die raths-buͤchse zu erlegen ist
    1775 Wimpfen/Nahmer II 1073
unter Ausschluss der Schreibform(en):