Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rechenstube
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(Rechenstock)
Rechenstube
, f.
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Arbeitsraum, Dienstzimmer einer Finanzverwaltung; übtr. auf das Amt selbst
bdv.:
Rechenstüblein
vgl.
Rechenkammer
- umb solich sein dienst [eines reisigen Dieners] sollent wir im jedes jars ußer unser rechenstuben weren1471 Knapp,BeitrRWG. 76
- erweist es sich, daß die beschwerde mutwillig oder frevelhaft eingelegt ist, so ist der beschwerdeführer um 10 gulden rheinisch, sofort in der rechenstube zahlbar, zu bestrafen1507 Steinhilber,GshwHeilbronn 46
- wollicher also in den rechenstuben umb gelt gestrafft wurdt, der soll das in vierzehen tagen ... den rechnern ... bezalen1510 HeilbronnUB. III 275
- das zue fürkhommung allerley verdachts und parteilichkeit fürhin weder vatter und sohn, noch zween brüederen oder schweher und tochterman uff ein zyt mit und nebent einanderen in der rechen-stuben sitzen söllen1628 SchweizId. X 1153Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- daß selbige [gewisse Münzsorten] auch in denen rechen-stuben nicht zu nehmen1773 Moser,KreisVerf. 295Faksimile - in Google Books
- unsere confirmation, fuͤr welche ein tax á 1 fl. in die rechenstuben einzuziehen und 15 kr. in die raths-buͤchse zu erlegen ist1775 Wimpfen/Nahmer II 1073Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
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