Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rechnungsabhörer

Rechnungsabhörer

, m.

wie Rechnungverhörer 
  • befehlen fuͤrsten und staͤnde ... denen verordneten rechnungs-abhoͤrern, um daß alles, was hierinn [instruction- und reglements-articul] enthalten, vollzogen ... werde
    1695 Faber,Staatskanzlei I 461
  • solche leute ... welche ... eine rechnung zu fuͤhren geschickt sind ... sollen gehalten seyn, alljaͤhrlich ... (es waͤre dann, daß die rechnungs-abhoͤrer und justificatores ... fuͤr raͤthlicher hielten ... mehr rechnungen zusammen kommen zu lassen) mit exhibirung beglaubter inventarien ... rechnung abzulegen
    1746 CCBrandenbCulmb. II 1 S. 687
  • bei dieser beschaffenheit kann der rechnungs-abhoͤrer den in rechnung befindlichen einnahms- oder ausgabsposten also gleich mit weniger muͤhe im journal oder rechnung finden
    1768 SammlBadDurlach II 234
  • eine vollstaͤndige liquidazion ... welche die rechnungs-abhoͤrer ohne verzug genau zu durchgehen ... haben
    1803 WeistNassau III 211