Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rechnungsabhörer
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Rechnete
(Rechnis)
Rechnung
Rechnungsabhörer
, m.
wie Rechnungverhörer
- befehlen fuͤrsten und staͤnde ... denen verordneten rechnungs-abhoͤrern, um daß alles, was hierinn [instruction- und reglements-articul] enthalten, vollzogen ... werde1695 Faber,Staatskanzlei I 461
- solche leute ... welche ... eine rechnung zu fuͤhren geschickt sind ... sollen gehalten seyn, alljaͤhrlich ... (es waͤre dann, daß die rechnungs-abhoͤrer und justificatores ... fuͤr raͤthlicher hielten ... mehr rechnungen zusammen kommen zu lassen) mit exhibirung beglaubter inventarien ... rechnung abzulegen1746 CCBrandenbCulmb. II 1 S. 687Faksimile - in Google Books
- bei dieser beschaffenheit kann der rechnungs-abhoͤrer den in rechnung befindlichen einnahms- oder ausgabsposten also gleich mit weniger muͤhe im journal oder rechnung finden1768 SammlBadDurlach II 234Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- eine vollstaͤndige liquidazion ... welche die rechnungs-abhoͤrer ohne verzug genau zu durchgehen ... haben1803 WeistNassau III 211Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin (SBB)