Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rechnungseinnahme

Rechnungseinnahme

, f.


I Verzeichnis der Einnahmen in einer Rechnung (II 1); in Rechnungeinnahme bringen, setzen, stellen als Einnahme verzeichen
  • sollen sie [die von der ritterschaft] ... die steuer an guten gelde ein- und zu register bringen, dieselbe vollstaͤndig ... in der rechnungs-einnahme fuͤhren
    1678 AltenburgSamml. I 619
  • ob alle dergleichen beyschuͤß mit behoͤrigem urkund in rechnungs-einnahm gebracht ... worden
    1702 Reyscher,Ges. XIII 760
  • daß ... der pfenning-meister solches kuͤnfftig in seine rechnungs-einnahme bringe
    1713 RAbsch. IV 282
  • daß die zinsen zur jedesmaligen verfallzeit in rechnungseinnahme gestellt, und keine restwirkung verstattet werde
    1785 AltenburgSamml. III 153
  • daß bey der abzulegenden rechnung die summe von jedem erbfalle ... in rechnungeinnahme gebracht ... ist
    1796 Heinemann,StatRErfurt 318
  • was der rechnungsleister in einnahme bringt, ist als eingestanden fuͤr unstreitig anzunehmen, seine erinnerungen koͤnnen nur in einer behauptung bestehen, daß mehr eingenommen wurde, ... als in der rechnungseinnahme vorgetragen ist
    1805 Gönner,GemProz.2 IV 126
  • fuͤr jeden solchen versaͤumten eintrag wird dem kameralbeamten eine kleine frevel in rechnungs-einnahme gesezt
    1815 WirtRealIndex III 44
  • alle getroffene vergleichungen und was dießfalls ein oder anderer commun zu gutem gekommen und wieder ersetzt worden ist, ist in rechnungs-einnahme zu bringen
    1816 WirtRealIndex IV 417
II Rechnungsabnahme (bei einer Kirchenvisitation)
  • soll immer um das dritte jahr bey der visitation an jedem orte, wo diese gehalten wird, die rechnungs-einnahme ... ordentlich eingenommen werden
    1766 NCCPruss. IV 226
III für eine Finanzwerwaltung in einer Rechnung (II 1) zu verzeichnende Einnahme (I) 
  • die provisorische dekretur der unstaͤndigen rechnungs-einnahmen und ausgaben der bezirks-verrechnungen
    1809 SammlBadStBl. I 154
  • wer caution zu stellen hat ... die cameral-kastenknechte und die cameral-kuͤfer, diese jedoch nur in dem fall, wenn ihre rechnungs-einnahme tausend gulden und mehr betraͤgt
    1818 Reyscher,Ges. XVIII 308