Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rechnungsinstruktion

Rechnungsinstruktion

, f.

Anweisung für Rechnungsprüfungen
  • demnach sich ... befunden, daß bey mehrertheilß aemptern ... die waysen-rechnungen ... landtrechten vnd rechnungs-instruction gemaͤß, nicht jaͤhrlichs abgehoͤrt ... werden
    1628 Reyscher,Ges. XII 989
  • befehlen wir ... daß kuͤnftighin ein jeder ... verrechneter bedienter seine journalen, manualia, quartal- und jahrs-rechnungen, nach der von uns in oͤffentlichem druk publicirten und ihme zugestellten rechnungs-instruction ... fuͤhren ... solle
    1730 SammlBadDurlach III 37
  • zwar entscheiden bei den öffentlichen administrationen und kassen zunächst die besonderen rechnungsinstruktionen, doch selbst diese müssen ihre prinzipien aus der allgemeinen theorie vom rechnungsverfahren entnehmen
    1815 Gönner,EntwGesB. II 721
  • der buchhalter ... hat insbesondere folgende geschaͤfte zu uͤbernehmen ... die anfertigung ... der mit dem anfange des etats-jahrs anzulegenden rechnung, nach den vorschriften der demnaͤchst erscheinenden neuen rechnungs-instruktion 
    1819 Reyscher,Ges. XVIII 83