Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rechnungsverständige
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rechnungsverständig
Rechnungsverständige
, m.
Sachkundiger für Berechnungen und Rechnungsprüfungen
vgl.
rechnungsverständig
- welche [proviant-rechnungen] ... rechnungs-verstaͤndigen uͤbergeben, mit fleiß durchgangen ... werden sollen1694 Moser,StaatsR. 30 S. 40Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daß ... eine gleichmaͤßige theilung vorgenommen, mithin ... die ... aemtere S., G., G. und W. in 5. theile durch rechnungs-verstaͤndige parificiret ... werden sollen1761 Cramer,Neb. 21 S. 19Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Projekts "Juristische Zeitschriften 1703 - 1830"
- in dem gerichtlichen verfahren ist es oͤfters noͤthig, die rechnungen nicht blos von einem rechnungs-, sondern auch von einem wirtschafts- oder andern kunstverstaͤndigen untersuchen zu lassen1769 Claproth,Grundsätze 20Faksimile (ca. 165 KB)
- es muß jederzeit ein rechnungs-verstaͤndiger ... den ruhm der rechtschaffenheit habender mann zum rendanten der general-sportul-casse bestellt werden1773 NCCPruss. V 2 Sp. 2274Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- daß solche rechnungen ... einem rechnungsverstaͤndigen zur bemaͤnglung zugestellt [werden]1780 SteirEinl. 298Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- so bald die rechnung dem richter übergeben ist, soll letzterer dieselbe durchgehen, und da nöthig, mit zuziehung eines rechnungs-verständigen defectiren1782 CSax. I 1136Faksimile - in Google Books
- sobald manchem richter ein nur von weitem in das rechnungswesen einschlagender fall vorkam ... sobald wurde ein sogenannter rechnungsverstaͤndiger zum gutachten aufgefordert1787 HessBeitr. II 172
- wenn sich an der vom richter im urtheil ausgedruͤckten summe ein rechnungsfehler ergiebt, so wird der richter keines versehens beschuldigt ... da ... berechnungen sache der rechnungsverstaͤndigen sind1804 Gönner,GemProz.2 III 485
- die oberaufsicht uͤber das gesammte pupillenwesen ist ... dem koͤniglichen tutelarrathe uͤbergeben. derselbe besteht aus 1 praͤsidenten, 3 ober-justizraͤthen, 1 tutelarrathe, 4 rechnungsverstaͤndigen1806 Württemberg/Pölitz,Verf. I 1 S. 356Faksimile - in Google Books
- das vormundschaftliche gericht ist verbunden, die rechnungen des vormundes nach den besonderen vorschriften durch rechnungs- und sachverstaͤndige pruͤfen und berichtigen zu lassen1811 ÖstABGB. § 241Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- dasselbe [oberkonsistorium] besteht ... d. aus dem nothwendigen unterpersonale mit einschluß eines rechnungsverständigen zur superrevison der pfarrfassionen und der rechnungen über die pfarrunterstützungs- und wittwenkassen1818 Friedberg,VGEvK. 313