Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rechnungszeit

Rechnungszeit

, f.


I Zeitpunkt der Rechnungslegung
bdv.: Rechnungstag
  • seynd zu solcher rechnungs-aufnahm jhro chur-fuͤrstl. durchl. in Bayern und jhro fuͤrstl. gn. zu Saltzburg ... deputirt und denenselben ... uͤberlassen worden, alle jahr zu der rechnungs-zeit in Muͤnchen ... zu erscheinen
    1688 Moser,StaatsR. 30 S. 7
  • daß ... bey vorjaͤhrigen exstantien, so viel bey eines jeden [beamten] rechnungs-zeit auffgeschwollen ... beobachtet [werde]
    1736 PatrArch. 1 (1784) 182
  • da aber nach dem umsturz bis zur rechnungszeit eine weitere eindienung geschieht
    1774 Wagner,Civilbeamte I 189
  • daß durch den tod eines socius die gesellschaft sich nicht trennt, sondern die erben eintreten koͤnnen, oder bis zu einer bestimmten zeit selbst in der gesellschaft bleiben muͤssen, z.b. bis zur naͤchsten rechnungszeit 
    1824 Mittermaier,PrivR. 489
II Zeitraum, über den eine Abrechnung stattfindet
  • wann aber dem allmosen in einer rechnungs-zeit etwas legirt wuͤrde
    1774 SammlBadDurlach II 113
  • in der rechnungszeit, uͤber welche die justifikation der amts-rechnungen vorgenommen wird
    1815 WirtRealIndex III 44
unter Ausschluss der Schreibform(en):