Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rechtfertigungssache
Artikel davor:
1Rechtfertige
2(Rechtfertige)
1rechtfertigen
Rechtfertiger
Rechtfertigkeit
rechtfertiglich
(rechtfertigmachen)
(Rechtfertigmachung)
Rechtfertigung
Rechtfertigungskosten
Rechtfertigungssache
, f.
vor Gericht zu klärende Angelegenheit; Rechtsstreit
vgl.
Rechtfertigung (I)
- soviel andere rechtfertigungssachen antreffe, wiessen die scheffen von keinen besondern hoffsgebreuchen, dan so viel ihr verstandt begreiffen kann, dasz mit den beschriebenen und gemeinen rechten zustimme, darin sie sich im fal der notturfft bei den gelehrten zu erfragen1589 LuxembW. 527Faksimile - in Google Books
- [Verordnung,] daß ... davon [das iuramentum calumniae ... zu erstatten] ... der kurfürsten und ständen verpflichte würkliche räte, soviel ihrer herren rechtfertigungssachen betrifft, zu exzipieren [sei]1654 JRA.(Laufs) § 43
- processe oder rechtfertigungs- ... sachen1775 BrschwWolfenbPromt. I 36Faksimile - digitalisiert im Rahmen der Sammlung "Freiburger historische Bestände - digital"