Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): rechtgeständig

rechtgeständig

, adj.

geständig
  • daß gedachter F. oder ander ... für den bischoff von Losen ... von des gloubens oder sachen wegen dahar fließend rechtgeständig syend, werden wir umb kein sach thuon noch nachlassen
    1530 SchweizId. XI 1008