Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): rechtgeständig
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rechtgeständig
, adj.
geständig
- daß gedachter F. oder ander ... für den bischoff von Losen ... von des gloubens oder sachen wegen dahar fließend rechtgeständig syend, werden wir umb kein sach thuon noch nachlassen1530 SchweizId. XI 1008Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons