Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): rechtmäßigerweise

rechtmäßigerweise

, adv.

auf eine dem Recht entsprechende Art und Weise, rechtmäßig (I) 
  • personen, die solliche khundtschafft rechtmessiger weiss zuverhören geschickt ... seindt
    1532 CCC. Art. 71
  • die schulden, die der abgestorbene commenthur rechtmäßigerweiß, und nit wider des ordens statuten gemacht [hat]
    DOrdStat. (1606/1740) 124
  • damit selbige [musicalischen stückhe] rechtmäßigerweise wieder umb zu dero hochfürstl: capell gelifert werden möchte
    2. Hälfte 17. Jh. Schmidt,AnsbachMusik 59
  • wann die innhabere und besizere dergleichen guͤter ihre niesliche gerechtigkeiten rechtmaͤsigerweise verkaufen
    1786 Schwarz,Losungen 31
unter Ausschluss der Schreibform(en):