Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): rechtmäßiglich

rechtmäßiglich

, adv.

rechtmäßigerweise 
  • welcher im rechten klagen woͤlt vff das ihen deß er sich rechtmessiglich verzygen hett ... vnd sich das erfünd, so solt der beklagt nit schuldig sin antwůrt zů geben
    1520 FreiburgStR. I 5, 2
  • sol ... ainem jeden glaubiger sein vordrung und gerechtigkait ... gegen ... jeden inhabern derselbigen güttern rechtmessigklich zů sůchen ... bevorrsteen
    1. Hälfte 16. Jh. AugsbChr. IV 230
  • das alles ist ihnen rechtmaͤßiglich zugelaßen
    1589 AppenzUB. III 3 S. 280
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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