Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rechtsbrauch
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Rechtbieter
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(Rechtbietung)
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Rechtbittung
(Rechtsbleibung)
Rechtbot
Rechtsbote
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, m.
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Rechtsgewohnheit, auch schriftlich fixiert
- weil aber vor etlich jahren durch der brunst schaden solcher löblicher rechtsbrauch und artickel etwa verlohren worden1555 MHungJurHist. IV 2 S. 102Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin (SBB)
- dann die berufung aufs justinianische recht schlechterdings verboten, mithin auch der unterschied des bestimmten und unbestimmten roͤmischen rechtsbrauchs ... als eine fortdaurenden rechtsverwirrung aufgehoben werden1785 Fischer,KamPolR. II 173Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)