Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rechtsbrauch

Rechtsbrauch

, m.

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Rechtsgewohnheit, auch schriftlich fixiert
  • weil aber vor etlich jahren durch der brunst schaden solcher löblicher rechtsbrauch und artickel etwa verlohren worden
    1555 MHungJurHist. IV 2 S. 102
  • dann die berufung aufs justinianische recht schlechterdings verboten, mithin auch der unterschied des bestimmten und unbestimmten roͤmischen rechtsbrauchs ... als eine fortdaurenden rechtsverwirrung aufgehoben werden
    1785 Fischer,KamPolR. II 173
unter Ausschluss der Schreibform(en):