Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rechtsfinder
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(Rechtfestung)
Rechtsfinder
, m.
II
aus der Bauernschaft (vom Gutsherrn) ernannter Schiedsmann, Richter in bäuerlichen Rechtssachen; Vorsteher, Vertreter der Bauernschaft; insb. im Baltikum
vgl.
Kubjas
- ob die bauren an den ... rechtfindern misduncken hetten, das sie parteisch weren, so mach man auss andern gebietten ... rechtfinder holen1492 Arbusow,LivlBR. 107
- keinen pauren soll man den halß absprechen, es sey darbey der voget mit dem landknecht, landtschreiber undt rechtfinder1561/1629 ArchLivl. 5 (1847) 286
- wann ein pauer etwas verbricht ... wird er realiter für gefordert und ihme eine zeit zu seiner verantwortung und der zeugen an die hand bringung eingesetzet, auf welche zeit die eltesten pauren, die rechtfinder genandt, 3 oder 4 berufen werden1601 AbhStaatswStraßb. VII 40
- ein rechtsfinder ist frey vonn aller gerechtigkeidt1601 LivlSchwedLRev. 1601 S. 530
- einem cubias, rechtsfinder und haken-bauer soll zur hochzeit nicht mehr als 16 paar einzuladen ... erlaubt seyn1668 AbhStaatswStraßb. VII 100
- sollte eine allgemeine klage des gebiets [beim ordnungsgerichte] sein, so stehet den bauern frei, daß ein paar von ihnen im namen aller antragen, jedoch daß der rechtfinder ... dabei sein muß1762 Eckardt,Livland 331