Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): rechtsförmlich

rechtsförmlich

, adj. adv.

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wie rechtförmig 
  • so er [lantschreiber] die ladung ... gebrechenlich ... funte, sol er die rechtformmlich zumachen verschaffen
    1503 BambLGRef. [2]
  • wannehr ... cleger und beklagter zu gerichte beide vorkommen ... soll der beschuldigte dem cleger zu ja und nein rechtformblich andtwortten
    1571 Richter,Paderb. I Anh. 138
  • mit einem rechtsförmlichen geburthsbrieff versehen
    1711 SchwäbWB. V 222
  • eine ... substitution rechtsfoͤrmlich zugesichert
    1784 Mader,ReichsrMag. IV 612
unter Ausschluss der Schreibform(en):