Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rechtsfrage

Rechtsfrage

, f.

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Frage von rechtlichem Inhalt und rechtlicher Relevanz; rechtlich oder gerichtlich zu klärender Sachverhalt iU. zur Tatsachenfrage; auch schriftlich fixiert
  • uf euer rechtsfrage, darinne angezeigt wirt, das ..., sprechen wir zu einer belehrung des rechten
    1539 BrandenbSchSt. III 4
  • entstunde ... ein neues incident oder rechtsfrag, und nachdenkliche aufsuch und gegenhaltung, ob ... die copulation vor aufhebung ... des verbottes fürgangen seye
    1670 Abele,Unordn. I 231
  • die rechtsfragen ... fleißig gestellet
    1723 ActaBoruss.BehO. IV 1 S. 390
  • es kan jedennoch der richter ... in zweifelhaften rechts-fragen oder wegen naher verwandtschaft der partheyen die [von der unterliegenden Partei zu zahlenden] procedur-koͤsten ... wettschlagen
    1762 BernStR. VII 2 S. 1016
  • in bestrittenen rechtsfragen wird ... gewicht darauf geleget, wenn man die meynung, fuͤr die man streitet, mit gerichtlichen erkenntnissen ... bestaͤrken kann
    1779 Pütter,BeitrStaatsR. II 221
  • hat sich die ereignis [Schatzfund] aber in einem hause oder bey beweglichen sachen zugetragen, dann wuͤrde ich die rechtsfrage nach den roͤmischen rechte entscheiden
    1785 Fischer,KamPolR. II 384
  • kammergerichtliche ratschlüsse, wodurch das gericht bei streitigen rechtsfragen eine meinung festsetzt
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 52
  • jedem präsidenten einer cantons- oder districts-gerichtsstelle liegt es ob, die sache, über welche berathschlagt werden soll, vorzutragen und die rechtsfrage zu bestimmen
    1798 AktSammlHelvet. III 807
  • die streitige rechtsfrage ... ob der braut aus den ehepacten bey der durch einen zufall unterbliebenen priesterlichen copulation ein successionsrecht zustehe
    1799 Hagemann,PractErört. II 241
  • da die frage vom unterschied zwischen der verneinenden antwort und den einreden eine bloße rechtsfrage ist
    1804 Gönner,GemProz.2 II 207
  • muͤndlich muͤssen verhandelt werden ... alle prozesse, deren entscheidung allein von einer rechtsfrage und nicht von aufklaͤrung eines dunkeln faktums abhaͤngt
    1815 WirtRealIndex II 142
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