Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rechtsfreund
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, m.
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Vertreter in rechtlichen Angelegenheiten, Anwalt, Sachwalter
vgl.
Prokurator
- urkhunden, welliche ... von ... dem statt- oder marckhtschreiber und derselben rechtsfreunden oder beisitzerambts verwanten ... underschriben werden1599 NÖLREntw. I 25 § 3
- [es] ist in processu inquisitorio keines wegs zu gestatten, wormit vor abhoͤr der zeugen und des inquisiti selbsten ihme ein rechts-freund zugelassen werde1707 SudetenHGO. Art. 12 § 1Faksimile (Abschnittsbeginn) - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- so iemand bey dem rechten ... laͤst ansuchen, daß zween rechts-freunde oder andere geschwornen gesandt wuͤrden, die als zeugen bey seinem testament seyn moͤchten, so kan solches auch bestaͤndig seynBöhmStR. 1720 S. 210
- ihrem ex officio bestellten rechtsfreund1753 Archiv český 24 (1908) 315Faksimile - digitalisiert im Rahmen von Czech Medieval Sources online
- es ist meine [König] meinung nicht, daß den parteien bei ... gerichtlichen handlungen die assistenz eines rechtsfreundes versagt werde1780 Puchta,Beitr. I 68Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- ihre rechtsfreunde haben sich in ihren reden der landesuͤblichen sprache zu gebrauchen1781 ÖstAGO. § 13
- von den partheyen und deren rechtsfreunden1801 Hagemann,PractErört. III 250Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- [es sind] folgende vertraͤge unguͤltig: ... wenn ein rechtsfreund ... eine ihm anvertraute streitsache an sich loͤset1811 ÖstABGB. § 879Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte