Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rechtsführung

Rechtsführung

, f.

Klage; (laufender) Rechtsstreit, Prozeß, wie Rechtfertigung (I) 
  • ob yemand wilkurlich recht auf sich fueren liess seinen miterben oder gelltern zu nachtail ... so soll der lanndshawbtman oder verweser dieselben bed ... darumb straffen vnd dieselb rechtfuerung ab vnd vernicht sein
    1503 SteirLRO. Art. 8
  • die burgerlichen rechtführungen ... betreffend: die wichtigisten handlet ain amtsverwalter ab, die geringschäzigen werden ainem richter ... zugelassen abzuhandlen
    1594 Steiermark/ÖW. VI 6
  • auf das ... die partheien durch der procuratorn unverstand ... in unbefuegte rechtfuͤhrungen ... nit gelaitet ... werden
    1599 NÖLREntw. I 8 § 1
  • es begeben ... sich zwischen denen parteien so zu ... langwierigen khriegen und rechtfuͤerungen lusst haben ... vill nebenstritt
    1599 NÖLREntw. I 21 § 15
  • solche rechtfuͤerungen vnd ansatz
    1610 KärntLHdf. 226
  • so der schuldner die schuld ... in der zeit nicht bezahlete, mag der gleubiger das hauß verkeuffen, wenn er kan, ohne einige fernere rechtsfuͤhrung auff das hauß
    BöhmStR. 1614 G 1
  • [es] solle sich kein aduocat, oder procurator der rechtsfiehrung oder handlung, deren er sich ainmahl angenohmen, vor endtung derselben ... entschlagen
    1654 NÖLO. I 10 § 12
  • die expens oder gerichtsvncosten ist der ienige zubezahlen schuldig, welcher entweder außtrucklich hierzue verbundten, oder sich durch seinen vngehorsamb, saumbsal oder muethwillige rechtfüehrung dern schuldig gemacht hat
    1654 NÖLO. I 62 § 1
  • die rechtsfuͤhrungen, welche ein gerhab in der verlassenschafft findet, muͤssen von ihme, so viel moͤglich, zu end gebracht werden
    1669 ÖGerhabO. 420
  • sondern die des mortuarii halber entstandene rechtführungen bloß allein zwischen denen grundherren und abhandlungsobrigkeiten obgeschwebet haben
    1756 Wien/Chorinsky,Mat. V 89 (Abschr. 430f.)
  • in der naͤmlichen klage sollen mehrere gegenstaͤnde einer rechtsfuͤhrung nur damals angebracht werden doͤrfen, wenn sie unter sich einen zusammenhang haben
    1781 ÖstAGO. § 4
  • darob seyn, dass die langwaͤrige process und rechtsfuͤhrung verhuͤtet [werden]
    oJ. TractIurVar. I 15
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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