Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rechtsführung
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, f.
Klage; (laufender) Rechtsstreit, Prozeß, wie Rechtfertigung (I)
- ob yemand wilkurlich recht auf sich fueren liess seinen miterben oder gelltern zu nachtail ... so soll der lanndshawbtman oder verweser dieselben bed ... darumb straffen vnd dieselb rechtfuerung ab vnd vernicht sein1503 SteirLRO. Art. 8Faksimile (ca. 197 KB)
- die burgerlichen rechtführungen ... betreffend: die wichtigisten handlet ain amtsverwalter ab, die geringschäzigen werden ainem richter ... zugelassen abzuhandlen1594 Steiermark/ÖW. VI 6Faksimile (ca. 45 KB)
- auf das ... die partheien durch der procuratorn unverstand ... in unbefuegte rechtfuͤhrungen ... nit gelaitet ... werden1599 NÖLREntw. I 8 § 1
- es begeben ... sich zwischen denen parteien so zu ... langwierigen khriegen und rechtfuͤerungen lusst haben ... vill nebenstritt1599 NÖLREntw. I 21 § 15
- solche rechtfuͤerungen vnd ansatz1610 KärntLHdf. 226Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- so der schuldner die schuld ... in der zeit nicht bezahlete, mag der gleubiger das hauß verkeuffen, wenn er kan, ohne einige fernere rechtsfuͤhrung auff das haußBöhmStR. 1614 G 1Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [es] solle sich kein aduocat, oder procurator der rechtsfiehrung oder handlung, deren er sich ainmahl angenohmen, vor endtung derselben ... entschlagen1654 NÖLO. I 10 § 12
- die expens oder gerichtsvncosten ist der ienige zubezahlen schuldig, welcher entweder außtrucklich hierzue verbundten, oder sich durch seinen vngehorsamb, saumbsal oder muethwillige rechtfüehrung dern schuldig gemacht hat1654 NÖLO. I 62 § 1
- die rechtsfuͤhrungen, welche ein gerhab in der verlassenschafft findet, muͤssen von ihme, so viel moͤglich, zu end gebracht werden1669 ÖGerhabO. 420Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- sondern die des mortuarii halber entstandene rechtführungen bloß allein zwischen denen grundherren und abhandlungsobrigkeiten obgeschwebet haben1756 Wien/Chorinsky,Mat. V 89 (Abschr. 430f.)
- in der naͤmlichen klage sollen mehrere gegenstaͤnde einer rechtsfuͤhrung nur damals angebracht werden doͤrfen, wenn sie unter sich einen zusammenhang haben1781 ÖstAGO. § 4
- darob seyn, dass die langwaͤrige process und rechtsfuͤhrung verhuͤtet [werden]oJ. TractIurVar. I 15