Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): rechtsgängig
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rechtsgängig
, adj.
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I
rechtlich zulässig
- das der weg welchen wir iungsten inn den gebrechen ... vorgeschlagen nicht rechtgengig sein wil1528 LeipzUnivUB. 479Faksimile - digitalisiert vom Institut für Sächsische Geschichte und Volkskunde (ISGV)
II
wie rechtshängig (I)
- soll ..., was einmal am cammer-gericht præveniendo rechtgaͤngig gemacht, und dahin gehoͤrig ist, daselbst gelassen ... werden1635 RAbsch. III 539Faksimile (ca. 116 KB)
- ich ... will auch in dieser rechtsgaͤngigen sache keinen schaͤdlichen aufschub noch auffhaltung verlangen1682 SammlLivlLR. II 864Faksimile - in Google Books
- weil ... solcher [proceß] dergestalt rechtsgaͤngig ist, daß er von einem dazu bestellten gevollmaͤchtigten im namen des gesammten amts betrieben wird1750 HambGSamml. IX 353Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
III
wie rechtshängig (II)
- daraus erfolget, daß wenig sachen expedirt oder erledigt werden, den rechtgaͤngigen partheyen nicht zu geringem nachtheil1557 RAbsch. III 148Faksimile (ca. 109 KB)