Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): rechtsgängig

rechtsgängig

, adj.

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I rechtlich zulässig
  • das der weg welchen wir iungsten inn den gebrechen ... vorgeschlagen nicht rechtgengig sein wil
    1528 LeipzUnivUB. 479
II wie rechtshängig (I) 
  • soll ..., was einmal am cammer-gericht præveniendo rechtgaͤngig gemacht, und dahin gehoͤrig ist, daselbst gelassen ... werden
    1635 RAbsch. III 539
  • ich ... will auch in dieser rechtsgaͤngigen sache keinen schaͤdlichen aufschub noch auffhaltung verlangen
    1682 SammlLivlLR. II 864
  • weil ... solcher [proceß] dergestalt rechtsgaͤngig ist, daß er von einem dazu bestellten gevollmaͤchtigten im namen des gesammten amts betrieben wird
    1750 HambGSamml. IX 353
III wie rechtshängig (II) 
  • daraus erfolget, daß wenig sachen expedirt oder erledigt werden, den rechtgaͤngigen partheyen nicht zu geringem nachtheil
    1557 RAbsch. III 148