Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rechtsgewohnheit

Rechtsgewohnheit

, f.

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Rechtsnorm, die kraft Herkommens gilt
  • haben wir ... denen ... staͤnden des landes Hadeln ... alle und jegliche ihre freyheit, rechts-gewohnheit und privilegia, ... bestaͤtiget
    1690 HadelnPriv. 327
  • also verordnet eine ehrsame gemeinde, dass gedachte rechtsgewohnheit inhaerendo, per omnia § 10 einjähriger betrachtung in unverrücktem vigore bleibe
    1704 MHungJurHist. V 2 S. 367
  • solle dasselbe [Hinterlassenschaft eines unbekannten Fremden] ... derselben obrigkeit, welcher das jus fisci von rechts-gewohnheit halber, oder ex privilegio zustehet, allerdings verbleiben
    1729 CAustr. IV 572
  • sollen die gemeinden W. und T. bey ihrer bißherigen grichts- und rechtsgewohnheit, so wie sie es biß auf gegenwärtige zeit in usu und gebrauch gehabt, unabgeenderet ... verbleiben
    1762 InterlakenR. 641
  • nachdem einmal das geistliche recht uͤber die vaͤterlaͤndischen rechtsgewohnheiten die oberhand bekommen hatte
    1785 Fischer,KamPolR. I 285
  • von dem tag an, da dieses gesetzbuch ... in verbindlichkeit uͤbergeht, ist damit ... die kraft aller land- und stadtrechte, und aller rechtsgewohnheit fuͤr buͤrgerliche rechtssachen aufgehoben
    1809 SammlBadStBl. I 839
  • man wird nie laͤugnen koͤnnen, daß die in Deutschland vorhandenen rechtsgewohnheiten wichtige quellen des deutschen privatrechts sind
    1815 Mittermaier,VersuchPrivR. 13
unter Ausschluss der Schreibform(en):