Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rechtsguttat

Rechtsguttat

, f.

wie Rechtwohltat 
  • zum dritten haben auch die bürgen diese rechts-gutthat, daß sie von dem creditore deßen anspruch und forderung gegen den hauptschuldner ... ihnen zu übergeben begehren mögen
    1607 WildenburgLR. II 9 § 6